Unsere Archivale für August: Köln zu Gast auf Spiekeroog

Gerade sind die Sommerferien zu Ende gegangen und schon stehen die Herbstferien vor der Tür. Da stellt sich für viele Familien die Frage, sollen wir wegfahren? Etwas Passendes und Bezahlbares zu finden, fällt oftmals schwer. Dies ist nicht nur ein Problem der Gegenwart, sondern auch der Vergangenheit.

Ein Ferienhaus für kirchliche Mitarbeitende: Das „Kölner Haus“ auf Spiekeroog

Der Gesamtverband evangelischer Kirchengemeinden des Kirchenkreises Köln (Vorgängerinstitution des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region) sowie der Kirchenkreis Köln (ab 1964 vier Kirchenkreise) schufen das Angebot für ihre Mitarbeitenden, Ferien auf der Nordseeinsel Spiekeroog zu machen. Geplant und gebaut wurde zwischen 1959 und 1964. Es entstand ein Mehrzweckhaus.

Darin befanden sich fünf unterschiedlich große Wohneinheiten, die in der Nebensaison ab 20 DM (Einzelzimmer mit Schlafcouch/ Hauptsaison 23 DM) oder ab 75 DM in der Nebensaison (Doppelwohnung mit vier bis sieben Betten mit zwei Toiletten/ Hauptsaison 90 DM) gebucht werden konnten. Gebucht werden konnte für maximal drei Wochen. Das Haus erhielt den Namen „Kölner Haus“ und befand sich nur wenige Gehminuten vom Badestrand entfernt. Erholung und Entspannung an der frischen Luft wurden nicht nur durch die Nähe zum Strand garantiert, sondern Spiekeroog war damals wie heute autofreie Zone.

Autos mussten auf dem Festland in Neuharlingersiel in zu mietenden Garagen abgestellt werden. In Ausnahmefällen konnten Mitarbeitende auch einen Fahrdienst (Dienstwagen des Verwaltungsleiters) dazu buchen. Allerdings fielen zu den Fahrtkosten auch Kosten für die Unterbringung und Verpflegung des Fahrers an.

Erholung, Hygiene und ein Stück Kölner Sozialgeschichte

Neben den bis heute noch typischen Regelungen bei Mietungen von Ferienwohnungen zum Umgang mit Mobiliar und anderer Ausstattung, stand auf dem Merkblatt zur Vermietung einer Wohnung im Kölner Haus folgendes:

„Sollte der Mieter oder einer seiner Angehörigen von einer ansteckenden oder seuchenhaften Krankheit befallen werden, so ist dies unverzüglich dem Hausverwalter anzuzeigen. Ist nach ärztlicher Anordnung eine Entseuchung der Wohnung erforderlich, so hat der Mieter mit den zu seinem Haushalt gehörenden Personen die Wohnung 8 Tage vor Beendigung des Mietverhältnisses zum Zweck der Entseuchung zu räumen.“ Die Kosten für den Arzt sowie die Entseuchung mussten vom Mieter getragen werden.

Der Begriff „Entseuchung“ weckt Erinnerungen an die Corona-Pandemie, die das Reisen vor einige Herausforderungen sowohl für Mietende als Vermietende stellte. In den 1960er bis 1990er Jahren kam es immer wieder zu weltweiten Ausbrüchen von verschiedenen Influenza-Viren und Cholera-Ausbrüchen[1], so dass eine gewisse Vorsicht geboten war und Hygieneregeln eingehalten werden mussten.

Anfang der 1990er Jahre wurde das Kölner Haus auf der ostfriesischen Insel aus Kostengründen verkauft.

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Text: Stefanie Sternemann
Foto(s): Stefanie Sternemann/APK

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